Veröffentlicht am: 30.01.2015

Zur Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften bei der Abgeltungsteuer

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster können zum 31.12.2008 festgestellte Verlustvorträge aus negativen Kapitaleinkünften nicht unmittelbar mit positiven Kapitalerträgen späterer Jahre verrechnet werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Sachverhalt
Im Streitfall erzielten Eheleute in 2009 u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 war ein Verlustvortrag zur Einkommensteuer festgestellt worden, der aus negativen Kapitaleinkünften der Vorjahre herrührte. Die Eheleute waren der Ansicht, dass der Verlustvortrag isoliert mit den im Jahr 2009 erzielten Kapitaleinkünften verrechnet werden könne und auf die verbleibenden Kapitalerträge der günstige Abgeltungsteuersatz (25 %) Anwendung finden müsse.  Das Finanzamt lehnte dies ab und verrechnete die Altverluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit den gesamten Einkünften und wandte auf den verbleibenden Betrag den (über 25 % liegenden) tariflichen Einkommensteuersatz an.

Hinweis: Die Günstigerprüfung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung, sondern der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Günstigerprüfung kann u.a. dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen zu verrechnen oder die Einkünfte aus Kapitalvermögen der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn diese niedriger sein sollte als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts. Die gesetzlichen Regelungen zu der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer lassen es zwar zu, bestimmte Sachverhalte im Rahmen der Steuerveranlagung abzuziehen und trotzdem den günstigen Abgeltungsteuertarif anzuwenden. Nach Sinn und Zweck der Abgeltungsteuer sind hierbei aber nur solche Sachverhalte zu erfassen, die vom jeweiligen Kreditinstitut nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören z.B. ein nicht ausgeschöpfter Sparerpauschbetrag oder Verluste, die bei einem anderen Kreditinstitut realisiert wurden. Auch die Regelungen über die Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren bis zum 31.12.2013 lassen keine andere Beurteilung zu, so das Finanzgericht, sodass eine Berücksichtigung der Altverluste nur außerhalb der Abgeltungsbesteuerung möglich ist. Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.11.2014, Az. 2 K 3941/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143628  


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