Informationen zu Corona-Hilfen der Bundesregierung
Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I-III sowie der Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Die wichtigsten Informationen zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe I-III sowie der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe sind folgende:
- Empfängerinnen und Empfänger der Überbrückungshilfe I-III oder der November- oder Dezemberhilfe (Paket 1) Überbrückungshilfe III Plus – IV (Paket 2) sind verpflichtet, eine Schlussabrechnung zu erstellen.
- In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt.
- In Folge dessen zeigt sich, ob Antragstellende gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen müssen oder ob Sie eine Nachzahlung erhalten (außer bei der Überbrückungshilfe I).
- Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen die Förderleistungen in voller Höhe zurückgezahlt werden.
- Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt durch überprüfende Dritte.
- Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.6.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können.
Auch die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus und die Neustarthilfe 2022 bedürfen einer Endabrechnung. Hier ist folgendes zu beachten:
- Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfen, die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, dazu verpflichtet sind online eine Endabrechnung zu erstellen.
- Die Empfängerinnen oder Empfänger erhalten einen Bescheid der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle mit Informationen, ob, wann und wie viel Sie zurückzahlen müssen.
Bezüglich der Fristen verweisen wir auf: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-endabrechnung.html