Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Die Finanzverwaltung vertritt zu Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften folgende Meinung: Erfolgt die Inanspruchnahme im Gesamthandsvermögen, muss auch die Investition im Gesamthandsvermögen erfolgen. Ansonsten ist der Investitionsabzugsbetrag zinswirksam rückgängig zu machen. Diese restriktive Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun aber abgelehnt.
Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll insbesondere Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern.
Entscheidung
Da zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehört, ist es ohne Bedeutung, ob im Bereich des Gesamthandsvermögens oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wurde. Dies gilt für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags und die Hinzurechnung gleichermaßen.
Der Bundesfinanzhof hat auch kein Problem damit, dass der Liquiditätsvorteil bei Abzug des Investitionsabzugsbetrags vom Gesamthandsgewinn zunächst allen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote und damit auch denen zugutekommt, die keine Anschaffungskosten getragen haben. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter, der später in seinem Sonderbetriebsvermögen tatsächlich investiert, begünstigt.
Neue Rechtslage
Im Streitfall galt noch die Rechtslage für Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden. Gleichwohl stellt sich die Problematik des Streitfalls auch ab 2016.
Nach altem Recht war im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts der für dieses Wirtschaftsgut beanspruchte Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens aber der abgezogene Betrag) gewinnerhöhend hinzuzurechnen.
Beachten Sie | Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.
Im Kern haben sich zwei wesentliche Änderungen ergeben. So kommt es auf eine Investitionsabsicht nicht mehr an und die Funktion des Wirtschaftsguts ist nicht mehr zu benennen.
Die Hinzurechnung ist nicht mehr zwingend, sondern – bis zum Ablauf der Investitionsfrist – als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Abzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.
Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene Investitionsabzugsbeträge in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.
Quelle | BFH, Beschluss vom 15.11.2017, Az. VI R 44/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199765
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