Veröffentlicht am: 22.09.2023

Wachstumschancengesetz: Regierungsentwurf liegt nun (endlich) vor

Schon kurz nach der Sommerpause gab es wieder Streit in der Ampel-Koalition. Diesmal ging es um das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“. So wurde der Regierungsentwurf von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) zunächst blockiert. Sie forderte größere Mittel für die Kindergrundsicherung. Nachdem hier Einigung erzielt wurde, konnte der Regierungsentwurf dann doch (verspätet) vorgelegt werden.

Der Entwurf enthält auf 287 Seiten (!) zahlreiche (steuerliche) Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Ab 2024 soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten. Einnahmen i. S. des § 21 Abs. 1 EStG sollen steuerfrei sein, wenn die Summe dieser Einnahmen im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 EUR betragen hat. Die Einnahmen sollen aber auf Antrag steuerpflichtig bleiben, wenn die Ausgaben höher sind.

Geschenke an Geschäftspartner und Kunden sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn eine Grenze eingehalten wird. Diese soll ab 2024 von 35 EUR auf 50 EUR erhöht werden.

Die Grenze für eine Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von derzeit 800 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden. Für Sammelposten (Erhöhung der Grenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR) soll die Auflösungsdauer um zwei auf drei Jahre reduziert werden. Dies soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach 2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Auch interessant: Anhebung der Sonderabschreibung (§ 7g EStG) für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von 20 % auf 50 % der Investitionskosten für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.

Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen ab 2024 von 28 EUR auf 30 EUR und von 14 EUR auf 15 EUR.

Bei einer Betriebsveranstaltung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung den Freibetrag von 110 EUR (ab 2024: 150 EUR) nicht übersteigt.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 um 400 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden.

Ebenfalls geplant:

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung.
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 EUR auf 2.000 EUR.
  • Verbesserung des Verlustabzugs.
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und der Zinsschranke.

Quelle: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Regierungsentwurf, Bearbeitungsstand: 29.8.2023


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