Veröffentlicht am: 11.05.2012

Unternehmensnachfolge – Lassen sich Unternehmen und Familienfrieden gleichzeitig erhalten?

Author: Renate Victor, Steuerberaterin, Connex Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, Niederlassung Zittau

Die Auswahl des Unternehmensnachfolgers zählt sicherlich zu den schwierigsten Entscheidungen des bisherigen Unternehmensinhabers. Häufig stellen sich Unternehmer, die sich mit der Nachfolge befassen, ähnliche erste Fragen, die hier kurz beantwortet werden sollen von Frau Renate Victor, Steuerberaterin der Connex Steuerberatung, Niederlassung Zittau.

1. Was passiert eigentlich, wenn keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird?

Bei der gesetzlichen Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft, die als schwächste Unternehmensform durch Streitigkeiten die Fortführung des Unternehmens gefährden kann. Darüber hinaus können die einzelnen Miterben ohne jegliche Fristsetzung die Auseinandersetzung und damit die Veräußerung oder Versteigerung von Vermögenswerten verlangen – mit entsprechenden nachteiligen steuerlichen Konsequenzen.

 2. Wie kann die gesetzliche Erbfolge verhindert werden?

Die gesetzliche Erbfolge kann durch Testament oder Erbvertrag ausgehebelt werden, so dass der oder die gewünschten Nachfolger eingesetzt werden können. Beachtet werden müssen dabei aber mögliche Pflichtteilsansprüche der anderen Erben. Pflichtteilsberechtigt können Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern sein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. In einem Erbvertrag kann jedoch geregelt werden, dass die übrigen Erben keinen Anspruch auf das Unternehmen haben und gegen eine Ausgleichszahlung auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichten.

3. Wie kann ich den Wert meines Vermögens ermitteln?

Das Unternehmen ist als Ganzes zu bewerten und wird im Zuge der Aufteilung bei mehreren Erben häufig eher überbewertet. Eine geeignete Methode ist z.B. die sog. Ertragswert-methode. Für das übrige Vermögen sollte der Verkehrswert ermittelt werden.

4. Was muss ich bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen beachten?

Zu bedenken ist, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen generell Vorrang vor Testament und Erbverträgen haben. Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag müssen entsprechend abgestimmt werden. Bei Sonderbetriebsvermögen (zivilrechtlicher Eigentümer von z.B. betrieblichen Immobilien ist häufig der Unternehmer selbst und nicht die Gesellschaft), muss darauf geachtet werden, dass im Erbfall die Versteuerung der stillen Reserven vermieden wird.

5. Welche Besonderheiten gibt es bei Kapitalgesellschaften?

Da die mögliche steuerliche Belastung ein wichtiger Faktor für die Rechtsformwahl  darstellt, sollte die Höhe der zu erwartenden Körperschaftsteuer/Einkommensteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene überprüft werden. Für die Vereinbarung von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen ist die steuerliche Behandlung abzuklären.

6. Wie kann ich meine Altersvorsorge absichern?

Die Versorgung kann durch die Vereinbarung eines Wohnrechtes und fester wiederkehrender Versorgungsleistungen erfolgen oder auch durch eine teilentgeltliche Veräußerung. Der Übergeber sollte bei seinen Bezügen nicht mehr vom weiteren wirtschaftlichen Erfolg/Misserfolg des Unternehmens abhängig sein.

7. Welche Widerrufsrechte sollte ich mir bei Schenkungen vorbehalten?

Widerrufsrechte, die über die gesetzlich vorgesehenen – wie etwa grober Undank des Beschenkten oder Bedürftigkeit und Nichtanerkennung einer Auflage des Beschenkten – hinausgehen, können im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere für den Fall des vorzeitigen Versterbens oder bei Insolvenz des Nachfolgers oder im Scheidungsfall bei  Ehegattenschenkungen. Bei unbeschränkten Widerrufsrechten werden die Schenkungen steuerlich aber nicht anerkannt. Zudem können sie Kreditmöglichkeiten des Nachfolgers einschränken.

8. Was muss ich hinsichtlich der Kredite des Unternehmens beachten?

Oftmals hat der Unternehmer in vielfältiger Weise die persönliche Haftung für betriebliche Schulden übernommen. Hier muss darauf geachtet werden, diese zu beseitigen, andernfalls ist eine gesicherte Altersversorgung nicht möglich.

9. Ist ein Ehevertrag von Vorteil?

Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte einen Zugewinnausgleich. Durch Gütertrennung sollte früher bei Kaufleuten der Betrieb vor dem Risiko der Scheidung gesichert werden. Die Gütertrennung hat aber erbschaftsteuerliche und andere Nachteile. Möglich ist in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwar beizubehalten, dabei aber den Zugewinnausgleichsanspruch zu beschränken, z.B. generell für den Scheidungsfall oder das Betriebsvermögen auszuschließen.

10. Ist eventuell ein Verkauf sinnvoller?

Bei Kleinunternehmen kann es auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, das Unternehmen an ein Familienmitglied zu veräußern. Dies ist jedoch nur empfehlenswert, wenn auch tatsächlich gute Erträge weiterhin im Unternehmen erzielt werden und der Verkaufspreis nicht nur auf z.B. Grundstücke und Gebäude entfällt. Auch wenn Sie sich als Unternehmer ungern mit dem Thema beschäftigen – warten Sie nicht, bis Sie keine Alternativen mehr haben und beginnen Sie frühzeitig mit ersten Überlegungen.

Ihre Connex Steuerberatung | Niederlassung Zittau

Renate Victor | Steuerberaterin


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