Veröffentlicht am: 31.07.2013

Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

Dieser Zusatz ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraussetzt. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Hinweis: Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft; Verkündung am 29.6.2013, Inkrafttreten also am 30.6.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, Rev. BFH Az. IV R 9/12; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002; BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11).


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