Lebensversicherungen: Nicht bedachte Scheidungsfolgen
Ist als bezugsberechtigte Person bei Vertragsschluss „die Ehefrau“ eingesetzt worden, so steht die Todesfallleistung nach einer Scheidung der geschiedenen Ehefrau zu und nicht der Witwe. Dies gilt erst recht, wenn in der Bezugsrechtsbestimmung die seinerzeitige Ehefrau namentlich benannt wurde. Zu diesem Schluss gelangt das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Witwe hatte im Streitfall geltend gemacht, es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zukommen lassen wolle. Regelmäßig sei eher das Gegenteil der Fall und der Versicherungsnehmer wolle die Ansprüche aus einer Lebensversicherung seiner Partnerin zukommen lassen, mit der er aktuell verheiratet sei. Nach Ansicht der Richter ist die Bezugsberechtigung der früheren Ehefrau des Versicherungsnehmers hingegen nicht durch die spätere Ehescheidung erloschen. Es kommt somit auf den Willen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss an und nicht auf dessen Willen bei Fälligkeit der Leistung. Hätte der Versicherungsnehmer etwas anderes gewollt, hätte er das Bezugsrecht nach Vertragsschluss ändern können und müssen (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2010, Az. 10 U 973/10).
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