Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden
Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der Sparer-Pauschbetrag ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).
Die Bundesregierung erachtet eine prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag um 24,844 % erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
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