Veröffentlicht am: 07.01.2024

Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung auswerten

Die Abgabenordnung (AO) erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. D.h. das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge (von seinem Geschäftskonto) für eine Außenprüfung verarbeitet. Die Aufforderung des Finanzamtes, diese herauszugeben, hatte er zunächst ignoriert. Er rührte sich aber, nachdem er erfahren hatte, dass seine Bank die Unterlagen auf Anordnung der Steuerbehörden herausgegeben hatte. Seiner Auffassung nach hatte das Finanzamt kein Recht, seine persönlichen Daten weiter zu speichern und auszuwerten.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Die DSGVO beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt darf basierend auf § 29b AO diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten. Den Begriff „sämtliche“ hob der Bundesfinanzhof im Text dabei gesondert hervor.

Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht ist damit DSGVO- und grundrechtskonform.17

Quelle: BFH-Urteil vom 05.09.2023, Az. IX R 32/21


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