Veröffentlicht am: 30.04.2013

Ehrenamt: Verschärfende Neuregelung zur Steuerbefreiung gelockert

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung kann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der noch angemessenen Zeitentschädigung Anfang 2012 neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt hatte, hat es nun ein überarbeitetes Schreiben präsentiert, dass einige Ergänzungen und Erleichterungen enthält.

Zum Hintergrund

Nach dem Schreiben vom 2.1.2012 wollte die Finanzverwaltung u.a. bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen. Dies sollte für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze gelten.

Weil diese Übergangsfrist in der Praxis als zu kurz kritisiert wurde, hatte das Bundesfinanzministerium diese Frist auf den 31.12.2012 verlängert. Mit erheblicher Verzögerung hat die Finanzverwaltung nun ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht, das rückwirkend auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

 


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