Veröffentlicht am: 27.02.2015

Der Abzug von Werbungskosten ist erst ab 2009 ausgeschlossen

Im Jahr 2008 – vor Einführung der Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen können bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren zufließen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte in 2008 eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008 belastet wurden. Während das Finanzamt den Werbungskostenabzug in 2008 ablehnte, ließen das Finanzgericht München und der Bundesfinanzhof den Schuldzinsenabzug zu.

  Das Abzugsverbot gilt erstmals für 2009. Anhaltspunkte dafür, dass das Abzugsverbot bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach 2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der Bundesfinanzhof nicht. Quelle | BFH-Urteil vom 27.8.2014, Az. VIII R 60/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174320


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