Veröffentlicht am: 31.07.2013

Abzugsverbot von Prozesskosten

Der Bundesfinanzhof hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium konterte daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass, in dem eine mögliche gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt wurde. 

Diese ist nun erfolgt, indem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.


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