Aus­län­dische Umsatz­steuer-­Identifikations­nummer: Bestä­tigung nur noch elek­tronisch

Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung nur noch elektronisch

Bisher konnten Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern schriftlich, über das Internet oder telefonisch erfolgen. Doch das hat sich seit dem 20.7.2025 geändert. Nunmehr können etwaige Anfragen ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden.

Hintergrund

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Seit dem 1.1.2020 ist die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden zwingende Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Dies ist in § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes geregelt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6.6.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248775

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