Ist ein Steuerpflichtiger gegenüber einer anderen Person gesetzlich dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, können diese Unterhaltsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Ab 01.01.2025 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen geändert (§ 33a Abs. 1 Satz 11 EStG9: Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Zusätzlich zu den bereits bekannten Voraussetzungen sind Geldzuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nur noch dann abziehbar, wenn sie durch Zahlung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgen (Banküberweisung).
Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle können Ausnahmen gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat, eine Banküberweisung unmöglich machen. Das Finanzamt entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.
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