Kostenersatz beim E-Dienstwagen

Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt.
Regelung bis Ende 2025
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.
Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:
- zusätzliche Lademöglichkeit: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.
- keine zusätzliche Lademöglichkeit: für Elektrofahrzeuge monatlich 70 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 35 EUR.
Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale
Die Ladestrompauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2026 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:
- Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
- Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert.
Merke: Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.