Billigkeitsregelung­ durch PV-Anlagen

Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom

Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.

Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale

Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.

Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2026 eine Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.

Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.

Beachten Sie: Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Beispiel
Der Arbeitnehmer nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh.

Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh x 0,34 EUR).

Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251124

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