Beachten Sie
Diese Grundsätze hatte der Bundesfinanzhof bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Der Bundesfinanzhof hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Merke
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle: BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252714; BFH, PM Nr. 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR; BFH-Urteil vom 28.1.2003, Az. VI R 48/99
