Für das Fahrzeug ist die geladene Strommenge nachzuweisen. Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der Stromzähler nicht eichrechtskonform sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler zu ermitteln.
Merke: Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, dann genügt nach Meinung der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.
