Merke
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Für den Bundesfinanzhof war im Streitfall Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das Finanzgericht Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie
Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der Bundesfinanzhof, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle: BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253858
