Gutscheine als Sachbezug

Neues zu Gutscheinen als Sachbezug

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bekanntlich bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuer- und beitragsfrei sind. Nach den Regelungen des § 8 EStG sind Gutscheine als Sachbezug anzuerkennen, wenn sie

  •  ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
  • auch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtgesetzes (ZAG) erfüllen.

Diese Voraussetzungen erfüllen z.B. Gutscheine, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu erwerben. Gutscheine sind auch begünstigt, wenn der Einkauf räumlich begrenzt ist oder Gutscheine von bestimmten Ladenketten. Amazon-Gutscheine erfüllen z.B. nicht diese Voraussetzungen.

Grundsätzlich dürfen Sachbezüge nicht in Bargeld umgewandelt werden. Gutscheine von Edeka und Aldi erfüllen z.B. auch nicht mehr die Voraussetzungen des steuerfreien Sachbezugs! Bei beiden Firmen besteht die Möglichkeit, sich das Guthaben – gegen eine Gebühr – auszahlen zu lassen. Somit handelt es sich um einen steuerpflichtigen Barlohn und keinen steuerfreien Sachbezug.

Bitte beachten Sie dies bei der Ausgabe von Gutscheinen an Ihre Arbeitnehmer und stellen Sie sicher, das eine Auszahlung des Guthabens ausgeschlossen ist.

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