Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach § 10f des Einkommensteuergesetzes über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gilt auch, wenn der Erbe das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (24.7.2024, Az. 1 K 903/21) ist die Revision (BFH Az. X R 23/24) anhängig. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können geeignete Fälle mit einem Einspruch somit offengehalten werden.
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