Veröffentlicht am: 28.01.2013

Steuerliche Aspekte der Mittagsversorgung in Schulen durch Schulfördervereine

1. Einführung

Schulfördervereine unterstützen in vielfältiger Art den Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schulen. Dabei nehmen sie sich in vielen Schulen auch der Mittagsversorgung an. Mit den nachfolgenden Informationen gibt das Bundesministerium der Finanzen einen Überblick zum steuerrechtlichen Umfeld der Mittagsversorgung durch Schulfördervereine und weist auf geplante Änderungen hin. Auskünfte zu Rechtsfragen oder steuerlichen Einzelfällen erteilen die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden (z. B. Finanzamt), denen die Abwicklung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens obliegt.

2. Gemeinnützigkeit

Schulfördervereine sind dann, wenn sie die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, steuerbegünstigt und daher von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Ist ein solcher Verein allerdings wirtschaftlich tätig, dann sind diese Gewinne nur dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebs erzielt wurden. Kann die wirtschaftliche Tätigkeit nicht als Zweckbetrieb eingeordnet werden, dann unterliegt dieser Teil des Vereins der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn eine Umsatzgrenze von 35.000 Euro überschritten wird.

Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist zum Beispiel ein solcher Zweckbetrieb. Die Belieferung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken im Rahmen der Grundversorgung ist in der Regel als Einrichtung der Wohlfahrtspflege einzuordnen, so dass auch diese Tätigkeit von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist.

Zu den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts und des Vereinsrechts finden Sie im Artikel „Ehrenamt und Engagement – Nützliche Hinweise des BMF“ weitere nähere Informationen.

3. Umsatzsteuer

3.1 Allgemein

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmeerzielungsabsicht ausübt. Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Schulfördervereine sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, soweit nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausgeführt werden.

3.2 Steuerbefreiung

Die Abgabe von Speisen und Getränken u. a. in Kindertagesstätten oder Schulen kann derzeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei sein, wenn diese durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die einem Wohlfahrtsverband oder deren Untergliederungen als Mitglied angeschlossen sind.

Daneben ermöglicht § 4 Nr. 23 UStG die umsatzsteuerfreie Abgabe von Speisen und Getränken an Schülerinnen und Schüler in Schulen. Nach dieser Befreiungsvorschrift ist unter anderem die Gewährung von Beköstigung durch Personen und Einrichtungen umsatzsteuer-frei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungs-zwecke bei sich aufnehmen. Der Begriff „Aufnahme“ ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Schulen. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist nicht, dass das Essen in der Schule bzw. durch den Schulträger selbst zubereitet wird. Die Ausgabe der Schulspeisung muss aber durch den Schulträger selbst erfolgen. Diese Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 12. Februar 2009, V R 47/07, bestätigt. Danach sind Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein weder nach dem Umsatzsteuergesetz noch nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der EG-Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL -) umsatzsteuerfrei.

3.3 Steuersatz

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen von Lebensmitteln grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Dienstleistungen sind jedoch von der Steuerermäßigung ausgenommen und unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent, auch wenn ein Teil dieser Leistungen aus der Abgabe von Lebensmitteln besteht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in den letzten Jahren mehrere Urteile zur Frage der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gefällt. Der Rechtsprechung zufolge liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben der Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen.

Zu diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw. Bestecks nach dem Verzehr. In diesen Fällen bietet der Unternehmer eine weit über die bloße Abgabe von Speisen hinausgehende Leistung an.

Wie der BFH in seinem Urteil vom 10. August 2006 – V R 38/05 – (BStBl. 2007 II S. 482) klargestellt hat, gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe als auch für die Mittagsversorgung in Schulen. Gerade hier überträgt der Schulträger oft die gesamte Durchführung auf einen Unternehmer und befreit sich so von den erheblichen Lasten der Organisation der Mittagsversorgung in Eigenregie.

Erfolgt die Abgabe von Speisen in Schulen jedoch durch eine gemeinnützige Körperschaft im Rahmen ihres Zweckbetriebs, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG). Die Grundversorgung von Schülern mit Speisen und Getränken an Schulen durch gemeinnützige sog. Mensavereine oder Schulfördervereine stellt einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 66 der Abgabenordnung dar (Einrichtung der Wohlfahrtspflege; vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – zu § 66 Nr. 5).

3.4 Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist neben anderen, dass der Unternehmer die bezogenen Leistungen zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet.

Sofern die Umsätze eines Fördervereins der Umsatzsteuer unterliegen, kann der Förderverein die auf seinen Eingangsleistungen lastenden Vorsteuern (z. B. Umsatzsteuer, die auf den erworbenen Lebensmitteln ruht) geltend machen und dadurch die eigene Umsatzsteuerschuld mindern.

Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist u. a. der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung Voraussetzung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, so ist dieser nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von 6 Monaten verpflichtet.

Eine Rechnung muss grundsätzlich alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthalten. Übersteigt der Gesamtbetrag in der Rechnung jedoch nicht 150 Euro (sog. Kleinbetragsrechnungen, § 33 UStDV) müssen abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben in der Rechnung enthalten sein:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe
  • im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

 

3.5 Zuschuss

Wird an den Förderverein ein Zuschuss für die Essensausgabe seitens des Schulträgers gezahlt, so kann es sich hierbei umsatzsteuerrechtlich um ein zusätzliches Entgelt oder einen echten nicht steuerbaren Zuschuss handeln.

Als zusätzliches Entgelt sind solche Zahlungen anzusehen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfänger) gewährt werden. Ein zusätzliches Entgelt ist dann anzunehmen, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Dritten zu verneinen ist.

Ein echter Zuschuss liegt hingegen dann vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze geknüpft werden, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden.

3.6 Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

4. Geplante Änderungen

Der EuGH und BFH haben sich im Jahr 2011 in mehreren Urteilen zum Thema gastronomische Umsätze geäußert. Das Bundesministerium der Finanzen hat in Zusammenarbeit mit den Ländern die Konsequenzen der Rechtsprechung geprüft und ein so genanntes BMF-Schreiben erarbeitet. BMF-Schreiben richten sich als Verwaltungsanweisung ausschließlich an die Finanzverwaltung, aber mittelbar auch an die Steuerpflichtigen, weil diese grundsätzlich von einer korrespondierenden Auffassung der Finanzverwaltung ausgehen können.

Dieses BMF-Schreiben sieht die Umsetzung der angesprochenen Urteile vor. Es wird positive Auswirkungen auf das sog. Sozialcatering (insbesondere Kindergärten, Schulen) geben. Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Aufspaltung von Verpflegungsleistungen aufgegeben, so dass bei entsprechender Gestaltung des Sachverhalts die Lebensmittel künftig zum Steuersatz von 7 Prozent abgegeben werden können und lediglich der Dienstleistungsanteil mit 19 Prozent besteuert wird. Das BMF-Schreiben wird demnächst auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.


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