Veröffentlicht am: 02.11.2012

Steuerfreie Vererbung eines Familienheims: Voraussetzungen im Überblick

Ein vom Erblasser selbst genutztes Familienheim kann an den Ehegatten (oder an die Kinder bei einer Wohnfläche bis zu 200 qm) grundsätzlich erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Obwohl es sich bei der Auslegung dieser Voraussetzung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Oberfinanzdirektion Rheinland auf einige wichtige Punkte hingewiesen.

Grundsätzlich muss der Erwerber im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen den Entschluss fassen, die Wohnung selbst zu nutzen, und diesen auch umzusetzen.

In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Demzufolge ist die Steuerbefreiung nicht möglich, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt. Eine fehlende Selbstnutzung ist nur bei wenigen Lebensumständen, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich machen, unschädlich (z.B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit).

Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt, es sei denn, es sind konkrete Anhaltspunkte erkennbar, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.

Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst genutzt wird. Dies gilt indes nicht, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (OFD Rheinland, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/2012 vom 4.7.2012).


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