Veröffentlicht am: 30.04.2013

Steuerfreie EU-Lieferung: Neue Gelangensbestätigung gilt ab 1.10.2013

Der Bundesrat hat der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt. Da die Neuregelungen für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft treten, bleibt Unternehmern somit noch ein wenig Zeit, um sich mit den neuen Spielregeln zu beschäftigen.

Zum Hintergrund

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die sogenannte Gelangensbestätigung für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eingeführt. Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Auf die enorme Kritik an der praktischen Umsetzung hatte die Finanzverwaltung mit Übergangsregeln reagiert, die mehrfach verlängert wurden.

In der nun verabschiedeten Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form. Da die Neuregelungen zum 1.10.2013 in Kraft treten, kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 30.9.2013 ausgeführte Lieferungen noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen.

Merkblatt der Industrie- und Handelskammern

Hinweis: Unternehmer, die sich ausführlich über die neuen Nachweisregeln informieren möchten, können z.B. auf das Merkblatt der IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ zurückgreifen. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl257

heruntergeladen werden (Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, BR-Drs. (B) 66/13 vom 22.3.2013; IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ unter www.iww.de/sl257).


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