Veröffentlicht am: 27.03.2015

Neue Regeln für den ermäßigten Steuersatz bei Heilbädern

Liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor, kann unter Umständen der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern (z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung ihre Sichtweise geändert hat – und zwar mit Wirkung ab 1.7.2015. Nach bislang geltender Verwaltungsauffassung ist es ausreichend, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks ist im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Damit kann z.B. für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Diese Sichtweise gilt aber nur noch für Umsätze, die bis zum 30.6.2015 ausgeführt werden. Für danach ausgeführte Umsätze sind die Ausführungen im Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu beachten. Danach ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads begünstigt ist, die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie)“ in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog maßgeblich. Entscheidend soll sein, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist – unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt. Als verordnungsfähig anerkannt sind z.B. folgende Maßnahmen:

  • Elektrotherapie,
  • Heilmassage,
  • Heilgymnastik und
  • Unterwasserdruckstrahl-Massagen.

Nicht verordnungsfähig und somit keine begünstigten Heilbäder sind u.a.

  • die nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
  • Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z.B.
    • Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen),
    • Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder,
    • Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen (u.a. Erstellung individueller Trainingspläne für Sportler).

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.10.2014, Az. IV D 2 – S 7243/07/10002-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143989


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