Veröffentlicht am: 09.10.2017

Insolvenzgeldumlage soll in 2018 auf 0,06 % sinken

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Per Rechtsverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun festgesetzt, dass die Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2018 von bisher 0,09 % auf dann 0,06 % sinkt. Der Bundesrat (BR-Drs. 583/17) muss der Verordnung noch zustimmen. 

Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn

Bezuschusst der Arbeitgeber Beiträge seines Arbeitnehmers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, kann es sich um begünstigten Sachlohn handeln. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann die Zahlungen nur beanspruchen, wenn er eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen hat und der Zuschuss die von ihm gezahlten Beiträge nicht übersteigt. Solche Bezüge bleiben außer Ansatz, wenn sie die monatliche Grenze von 44 EUR (gilt für alle Sachbezüge) nicht überschritten haben. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern. 

 

Praxishinweis | Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich in beiden Fällen um Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann.

Diese Ansicht ist jedoch umstritten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers als Barlohn qualifiziert werden können, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – wirtschaftlich betrachtet – die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Dann wäre die 44 EUR-Grenze nicht anzuwenden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die bürgerfreundlichere Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Revisionsverfahren durchsetzen wird.

 

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.3.2017, Az. 1 K 215/16; Rev. BFH, Az. VI R 16/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194370; BFH-Urteil vom 14.4.2011, Az. VI R 24/10; BMF-Schreiben vom 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/13/10001


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