Veröffentlicht am: 21.11.2012

Gewinnabführungsvertrag: Vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund

Vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit kann ein Gewinnabführungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne die Folgen der Organschaft aufzuheben. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen noch kein wichtiger Grund für die Beendigung der Organschaft. Wäre nämlich jeder Beteiligungsverkauf innerhalb eines Konzerns per se als wichtiger Grund anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird also hoffentlich klären, ob und ggf. wann eine Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns einen wichtigen Grund für eine Beendigung der Organschaft bildet.

Zum Hintergrund

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2012, Az. 6 K 140/10, Rev. BFH Az. I R 45/12).

 


Unsere Leistungen für Sie: