Veröffentlicht am: 19.12.2012

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung wesentlicher Grundlagen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf die jüngste Rechtsprechung zu einer umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung wesentlicher Wirtschaftsgüter Bezug genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach reicht für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eine langfristige Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Grundlagen für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist nun auch eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.

Zum Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof und – ihm folgend – der Bundesfinanzhof haben jüngst entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit – allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags – eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn die übertragenen Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BMF-Schreiben vom 24.10.2012, Az. IV D 2 –  S 7100-b/11/10002; EuGH-Urteil vom 10.11.2011, Az. C-444/10; BFH-Urteil vom 18.1.2012, Az. XI R 27/08).


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