Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig.
Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung
Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Hinweis: Aufwendungen für Dienstreisen können – auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer – allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
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