Veröffentlicht am: 29.05.2012

Erstattungszinsen unterliegen der Körperschaftssteuer

Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaft und sind körperschaftsteuerpflichtig. Nach einem aktuellen Beschluss des I. Senats des Bundesfinanzhofs ist die Rechtsprechung des VIII. Senats, nach der Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, für Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen.

Zum Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs ausgehebelt, sodass Erstattungszinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. Der Bundesfinanzhof bezweifelt jedoch, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010 rechtmäßig ist und hat dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.

Hinweis: In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei kann auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren verwiesen werden (BFH, Beschluss vom 15.2.2012, Az. I B 97/11; BFH-Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11; BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; beim BFH anhängige Verfahren, u.a.: Az. VIII R 1/11 und Az. VIII R 36/10).


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