Auch wenn für die Berechnung primär auf die Vermietungstage der Ferienwohnung abzustellen ist, ist es unschädlich, auf die statistischen Zahlen zur Bettenauslastung zurückzugreifen. Die Bettenauslastung einer Ferienwohnung kann die Auslastung allenfalls – zulasten des Steuerpflichtigen – unterschreiten, nicht aber – zugunsten des Steuerpflichtigen – übersteigen. Als Vermietungstage werden nämlich pauschal alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird. Ob dabei die zulässige GästInnenzahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung.
Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen Ungenauigkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vergleich der tatsächlichen Vermietungstage Ungenauigkeiten mit sich bringt.
Merke: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag. Doch damit will sich die Steuerpflichtige nicht abfinden. Ob das Revisionsverfahren neue Erkenntnisse bringen wird, bleibt abzuwarten.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2023, Az. 2 K 2137/20, Rev. BFH Az. IX R 23/24