Betriebsprüfung: Neue Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung
Betriebsprüfung: Neue Sanktionsmöglichkeiten bei unzureichender Mitwirkung
Es gibt steuerliche Betriebsprüfungen, die sind bereits nach kurzer Zeit abgeschlossen. Andere Prüfungen hingegen ziehen sich über Monate oder sogar über Jahre hin. Um die Betriebsprüfung zu beschleunigen, wurden nun mehrere gesetzliche Änderungen vorgenommen.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
Verzögerungen bei einer Betriebsprüfung können mitunter auf eine unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein. Um dem entgegenzuwirken, sieht der neue § 200a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vor, das sich auf die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO stützt. Danach hat der Steuerpflichtige u. a. Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.
Das (neue) qualifizierte Mitwirkungsverlangen stellt eine Ermessensentscheidung des Prüfers dar, die frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen darf. Entscheidet sich der Prüfer für ein solches Mitwirkungsverlangen, ist es schriftlich oder elektronisch (versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung) zu erteilen.
Beachten Sie: Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall schnell handeln. Denn das Mitwirkungsverlangen ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfüllen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden.
Mitwirkungsverzögerungsgeld
Problematisch wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen für den Steuerpflichtigen, wenn es nicht oder nicht hinreichend innerhalb der Frist erfüllt wird. Denn in diesen Fällen wird das neu eingeführte Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt (§ 200a Abs. 2 AO). Ausnahme: Die Mitwirkungsverzögerung erscheint entschuldbar, beispielsweise bei einer stark beeinträchtigenden Erkrankung.
Beachten Sie: Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung (also für jeden vollen Tag nach Verstreichen der im Mitwirkungsverlangen gesetzten Frist) 75 EUR. Gerechnet werden die Tage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitwirkungsverlangen erfüllt wird – spätestens bis zum Tag der Schlussbesprechung. Denn nach der Schlussbesprechung gibt es keinen Bedarf mehr, eine Mitwirkung sicherzustellen.
Allerdings dürfen maximal 150 Tage zugrunde gelegt werden, sodass das Mitwirkungsverzögerungsgeld maximal 11.250 EUR betragen kann (150 Tage × 75 EUR).
Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
Nicht immer bleibt es bei dem Mitwirkungsverzögerungsgeld. Denn es steht im Ermessen des Prüfers, nach § 200a Abs. 3 AO zusätzlich einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Voraussetzung ist, dass
gegen den Steuerpflichtigen in den letzten fünf Jahren ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten ohne einen Zuschlag nicht nachkommt oder
wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu befürchten ist, dass dieser seinen Mitwirkungspflichten ohne einen Zuschlag nicht nachkommt. Davon ist auszugehen, wenn die Umsatzerlöse in einem der von der Prüfung umfassten Jahre mindestens 12 Mio. EUR betragen oder sich die konsolidierten Umsatzerlöse bei Konzernen auf mindestens 120 Mio. EUR belaufen.
Entscheidet sich der Prüfer für den Zuschlag, steht auch die Höhe in seinem Ermessen. Dabei darf der Zuschlag höchstens 25.000 EUR für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung betragen – ebenfalls für maximal 150 Tage (maximal somit 3,75 Mio. EUR).
Teilabschlussbescheid und Inkrafttreten
Um die Betriebsprüfungen zu beschleunigen, wurde auch der neue Teilabschlussbescheid eingeführt. Denn oft scheitert der zeitnahe Abschluss an einem einzelnen Sachverhalt, der nur durch intensiven Arbeitseinsatz aufgeklärt werden kann. Das Problem: So entsteht keine Rechtssicherheit bezüglich weiterer geprüfter Sachverhalte.
Durch den neuen § 202 Abs. 3 AO hat der Prüfer die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Prüfung einen Teilprüfungsbericht zu übermitteln und im Anschluss einen Teilabschlussbescheid zu erlassen. Hierdurch lassen sich einzelne im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte und abgrenzbare Feststellungen vor dem abschließenden Prüfungsbericht gesondert feststellen. Kann der Steuerpflichtige ein erhebliches Interesse an einem Teilabschlussbescheid glaubhaft machen, soll dieser auf Antrag ergehen.
Merke
Die Neuerungen gelten erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Sie sind aber auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.
Quelle: Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie, BGBl I 2022, S. 2730
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