Veröffentlicht am: 04.01.2012

Aufsichtsräte: Steuerliche Behandlung der Pkw, Bürokräfte und Büroräume

Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, ob diese Leistungen zu versteuern sind. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg vertritt hierzu folgende Auffassung:

  • Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine steuerpflichtige Vergütung. Vielmehr werden hierdurch nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen.
  • Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben gegenüberstehen, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären.
  • Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Pkw nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, liegt regelmäßig keine steuerpflichtige Vergütung vor. Eine zusätzliche Vergütung ist jedoch anzunehmen, wenn der Pkw ständig zur freien Verfügung steht.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalls eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen können (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.8.2011, Az. S 2248 – 15 – St 213).


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