Veröffentlicht am: 30.07.2012

Anhängige Verfahren zur Pauschalierung von Sachzuwendungen

Viele Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern und/oder Geschäftsfreunden Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung. Dabei kann das zuwendende Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Pauschalsteuer sind derzeit zwei für die Praxis relevante Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die anhängigen Verfahren im Überblick:

  • Hat das Unternehmen seine Pauschalierungsoption bezüglich der Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer ausgeübt, muss es auch die Zuwendungen und Geschenke zwischen 10 und 35 EUR an Nichtarbeitnehmer pauschalieren. Ob ein Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden zulässig ist, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg insoweit nicht relevant.

Hinweis: Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 EUR nicht übersteigen, fallen als Streuwerbeartikel demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

  • Entgegen der Ansicht der Verwaltung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger von der Pauschalsteuer nicht zu erfassen sind.

Hinweis: Geeignete Fälle können über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2011, Az. 2 K 41/11, Rev. BFH Az. VI R 52/11; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2011, Az. 8 K 4098/10 L, Rev. BFH Az. VI R 57/11).


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