Veröffentlicht am: 29.01.2015

Als Selbstständiger sollten Sie berufliches und privates Handeln ordentlich getrennt halten.

Das zeigt der folgende, vom Amtsgericht München entschiedene Fall: Ein Physiotherapeut bestellte im Internet eine Waschmaschine und gab bei der Bestellung teils berufliche und teils private Daten an:

  • Eingabemaske der Bestellung: Name und Adresse der Praxis
  • Lieferadresse: Privatadresse
  • E-Mail-Adresse: Adresse der Praxis
  • Bezahlung: Sofortüberweisung vom Privatkonto

  Die Maschine wurde wie gewünscht an seine Privatadresse geliefert. Die verschiedenen Angaben bei der Bestellung wären auch kein Problem gewesen – hätte der Physiotherapeut nicht den Widerruf des Geschäfts erklärt. Dabei berief er sich auf sein Widerrufs- und Rückgaberecht als Privatperson. Der Lieferant war jedoch der Meinung, dass der Therapeut nicht als Verbraucher und Privatperson gehandelt, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt habe. So sah es auch das AG München: Dass der Physiotherapeut als Kundennamen den Namen der Praxis und darunter seinen Namen angegeben habe, sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden sollte. Die Verwendung der Praxis-Mail-Adresse sei ein weiteres Indiz für diese Annahme. Die abweichende Lieferadresse sei für den Lieferanten nicht als Privatadresse erkennbar gewesen – es hätte sich auch um weitere Praxisräume handeln können (AG München, Urteil vom 10.10.2013, Az. 222 C 16325/13). Fazit der Richter: Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht!


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