Thesaurierungsbegünstigung
Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung soll auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032) reduziert werden.
Ausweitung der Forschungszulage
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll die Forschungszulage ausgebaut werden: Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen EUR steigen.
Außerdem ist geplant, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge sollen Verfahren einfacher und bürokratieärmer machen.
Quelle: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Regierungsentwurf vom 4.6.2025; Die Bundesregierung vom 4.6.2025 „Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland“