Veröffentlicht am: 06.06.2022

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

Mit Mitwirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Wir möchten Sie deshalb nochmal daran erinnern, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterungen hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld!

Beachten Sie: Gemäß Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.

Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nicht nachgekommen wurde, sind Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.


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