Veröffentlicht am: 18.08.2021

Steuerliche Behandlung von Streuwerbeartikeln (und geringwertigen Warenproben)

Als Streuwerbeartikel werden Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner bezeichnet, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen, und die den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern sollen (z. B. Kugelschreiber; BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-B/14/10001, Rz. 10).

Die 10-Euro-Grenze gilt pro Wert des einzelnen Werbeartikels, auch wenn der Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer sog. „Sachgesamtheit“, ist für die Prüfung der Grenze auf den Gesamtwert der einzelnen Bestandteile abzustellen (z. B. Kugelschreiber mit Etui).

Netto- oder Bruttogrenze?

Gem. o. g. BMF-Schreiben wird auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgestellt. Ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, zählt die Umsatzsteuer gem. § 9b EStG nicht zu diesen Kosten (Bruttowert inkl. 7% / 19% USt = 10,70€ / 11,90€). Folglich ist die Umsatzsteuer nur dann in die 10-Euro-Grenze mit einzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Bruttowert inkl. 7% / 19% USt = 10,00€).

Auswirkungen der Klassifizierung als Streuwerbeartikel 

  • Betriebsausgabenabzug aufgrund betrieblicher Veranlassung (= Werbeeffekt)
  • keine Einstufung als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
  • 30%-Pauschalierung der ESt auf Sachzuwendungen i. S. d. § 37b EStG braucht nicht angewendet werden (Wahlrecht)
  • die Namen der Empfänger müssen aufgrund der breiten Streuung als Werbemittel nicht aufgezeichnet werden (Vorsicht: werden die Namen aufgezeichnet, könnten die Warenwerte bei Prüfungen mit in die Sachzuwendungs-Grenzen einfließen!)

Buchungsempfehlung: Konto „Streuartikel“

  • SKR 03 = Kto. # 4605
  • SKR 04 = Kto. # 6605

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