Veröffentlicht am: 03.03.2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Seit dem 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden private Verkäufe an das Finanzamt gemeldet, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Alle Online-Marktplätze wie Amazon, eBay und andere, welche digitale Dienstleistungen anbieten, sowie eBay Kleinanzeigen, Facebook Marketplace und Airbnb, sind zur Meldung verpflichtet.

Private Nutzer, die pro Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe auf einer Plattform tätigen oder mit ihren Verkäufen auf Online-Marktplätzen mehr als 2.000 EUR Einnahmen erzielen, müssen automatisch an das Finanzamt gemeldet werden.

Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf entsprechenden Plattformen Waren verkaufen, müssen von den Plattformbetreibern mit all ihren getätigten Verkäufen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Bis zum 31.01.2024 müssen die betroffenen Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern Daten über alle Verkäufe des Kalenderjahres, die Namen der Verkäufer, die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen übermitteln.

Merke: Die Meldepflicht gilt pro Plattform.

Jedem der über entsprechende Plattformen handelt, muss bewusst sein, dass über die Meldepflichten ein noch genauer Abgleich mit den erklärten Umsatzgrößen durch die Finanzverwaltung möglich ist.

Das Plattform-Steuertransparenzgesetz betrifft nicht nur Verkäufe von Waren, sondern auch den Verkauf von digitalen Dienstleistungen (z.B. Übernachtungen über Airbnb, Verkauf von Eintrittskarten über Online-Plattformen).

Eine Ausnahme von der Meldepflicht stellt der Verkauf von Gegenständen durch Privatpersonen dar, die keine Gegenstände des täglichen Bedarfs sind (z.B. Schmuck). Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z.B. Elektrogeräte, Autos, etc.) fallen nicht unter dies Ausnahme.

Das Plattform-Steuertransparenzgesetz ist länderübergreifend angelegt und gilt zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Realisiert wird dies mittels elektronischem Austausch von Daten zwischen den Finanzbehörden.

Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung

Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung (AO)). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht Hamburg hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung beschäftigt.

Sachverhalt

Am 15.9.2021 erfolgte bei einem Restaurant (GmbH) eine Kassen-Nachschau. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der GmbH den Prüfern nicht zur Verfügung. Begründung: Die Unterlagen seien im Büro des Geschäftsführers verschlossen und nur dieser habe zu dem Büro einen Schlüssel.

Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. In der Folgezeit wurden die Unterlagen an einen der Prüfer übergeben.

Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte das Finanzamt der GmbH den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit. Diese sollte sich auf den Zeitraum 2017 bis 2019 erstrecken und neben der Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer umfassen.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Hamburg als unbegründet abgewiesen – und zwar aus folgenden Erwägungen:

Werden dem Prüfer bei der Kassen-Nachschau nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.

Merke: Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.

Weitere Voraussetzungen sind in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg auch nicht erforderlich. Denn der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt, als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.

Beachten Sie: Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision nicht zugelassen. Die GmbH hat aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2022, Az. 6 K 47/22, NZB BFH: Az. XI B 93/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233287 


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