Veröffentlicht am: 31.01.2022

KöMoG Optionsmodell – Offene Anwendungs- und Umsetzungsfragen zur Körperschaftsteueroption

„Wer bin ich – und wenn ja, wie viele?“ In Anlehnung an den Titel eines im Jahr 2007 veröffentlichten Sachbuches des deutschen Philosophen und Publizisten Richard David Precht sehen sich aufgrund der nunmehr neu geschaffenen Option zur Körperschaftsteuer künftig Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und deren jeweilige Gesellschafter künftig möglicherweise mit dieser Fragestellung konfrontiert. Dies wird bei näherer Betrachtung der mit einer Option zur Körperschaftsteuer verbundenen steuerlichen Implikation sowie auch der davon zu unterscheidenden rechtlichen Qualifikation deutlich. Dass die gesetzgeberische Intention und Zielsetzung im Hinblick auf eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung mit der Neuregelung allerdings praxistauglich umgesetzt wurden, kann zu Recht in Zweifel gezogen werden. Bereits vorab ist festzuhalten, dass die Feststellung, ob sich eine Option lohnt, nur nach einer entsprechenden Tiefenprüfung unter Berücksichtigung künftig möglicher Veränderungen im Einzelfall getroffen werden kann.

Hintergrund

Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz („KöMoG“) wurde vom Bundestag und Bundesrat am 21.05.2021 bzw. am 25.06.2021 verabschiedet und bereits im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021 S. 20250). Kernbereich des KöMoG ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG), sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Möglich ist dies damit theoretisch für die OHG, KG sowie für die PartG, jedoch nicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und atypisch stille Gesellschaften. Ebenso können Erben- und Grundstücksgemeinschaften die neue Option nicht wählen.

Auch die Finanzverwaltung steht der Möglichkeit eines mit der Option verbundenen Wechsels des Besteuerungsregimes positiv gegenüber und hat bereits am 11.08.2021 im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene elektronische Übermittlung eines hierfür notwendigen Antrages nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz das bundeseinheitliche Muster der Anträge nach § 1a KStG (Vordruck „KStOpt“) veröffentlicht. Zuletzt wurde auch bereits ein BMF-Schreiben vom 10.11.2021 – IV C 2 – S 2707/21/10001 :004 veröffentlicht, welches erste Anwendungsfragen teilweise klärt.

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist erstmalig möglich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Sofern also bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr die Option mit Wirkung ab dem 01.01. des Folgejahres greifen soll, muss die Optionserklärung in Form eines unwiderruflichen Antrages spätestens am 30.11. des vorangegangenen Jahres erfolgen. Die antragsgebundene Option erfordert grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter/Partner.

Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung für die Option oder auch für einen (echten) Formwechsel vor, ist für eine wirksame Option dennoch mindestens eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Aus ertragsteuerlicher Sicht wird die optierende Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, d. h. sämtliche Regelungen, die unabhängig von einer spezifischen Rechtsform gelten, finden Anwendung (so z. B. auch § 8b und § 8c KStG). Damit liegt die Körperschaftsteuerbelastung bei 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Grundsätzlich erscheint die Etablierung einer ertragsteuerlichen Organschaft als möglich, allerdings kann die optierende Gesellschaft nur Organträger, nicht jedoch Organgesellschaft sein. Maßgeblich als einschneidend zu werten ist, dass die grunderwerbsteuerlichen Sonderregelungen für Personengesellschaften nicht mehr anwendbar sind (insbesondere § 5 und § 6 GrEStG).

Die Beteiligung an der optierenden (Personen-)Gesellschaft wird nach Option ertragsteuerlich als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft behandelt. Somit gilt auch ein vermögensmäßig nicht beteiligter Gesellschafter als Anteilseigner.

Die Beteiligungshöhe entspricht grundsätzlich dem (festen) Kapitalkonto. Nicht zu unterschätzen ist, dass die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern im Falle der Option nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen behandelt werden, d. h. Vermögensminderungen/-mehrungen führen dann möglicherweise zu verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. verdeckten Einlagen.

Die den Anteilseignern zustehenden Gewinnanteile führen dann nach dem Regime der Körperschaftsteuer zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) ist nach der Option natürlich nicht mehr möglich. Da es nach dem fiktiven steuerlichen Rechtsformwechsel kein Sonderbetriebsvermögen gibt, kann es nicht zu Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben kommen, die Gesellschafter erzielen hingegen möglicherweise Einkünfte gem. § 19 EStG. Im Hinblick auf eine etwaige steuerliche Betriebsaufspaltung gelten die allgemeinen Regeln.


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