Veröffentlicht am: 29.05.2012

Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Rundfunkgebühren

Auch wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter angewiesen hat, Dienstcomputer nicht zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu benutzen, sind Rundfunkgebühren zu entrichten. Die Gebührenerhebung ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig oder verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Arbeitgeber trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aktuell entschieden.

Ein gemeinnütziger Verein hatte gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Dienstcomputer geklagt. Zur Begründung verwies er auf sein Verbot, die Computer als Radio oder Fernseher zu benutzen. Des Weiteren berief er sich auf seine Gemeinnützigkeit und sah eine Ungleichbehandlung mit den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend aufgezählten Einrichtungen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind.

Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nämlich allein auf die objektive Eignung der Geräte zum Empfang von Rundfunksendungen ab – das Nutzungsverbot des Klägers war daher ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist für gemeinnützige Vereine weder eine Ermäßigung noch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.

Hinweis: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag endet am 1.1.2013. An seine Stelle tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sieht vor, dass auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen für jede Betriebsstätte höchstens nur einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen (Bayerischer VGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. 7 BV 11.127).


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