Veröffentlicht am: 08.05.2021

Die Erbakte – Eine Empfehlung zum Thema Vererben, Erbfall, Testament und Steuern

Aus verständlichen Gründen fällt die Befassung mit dem eigenen Erbfall schwer. Trotzdem werden häufig Einzelmaßnahmen getroffen, die den eigenen Erbfall beeinflussen, aber nicht ordnungsgemäß dokumentiert sind. Aus diesem Grunde empfiehlt Susanne Munkert-Riedrich, Rechtsanwältin, mit Tätigkeitsfeld Erbrecht, eine Akte zu bilden, in die vertragliche und andere steuerliche Dokumente aufgenommen werden, um den Überblick über die Auswirkungen des möglichen Erbfalles zu behalten. Es handelt sich um eine offene Akte, die jederzeit ergänzt und geändert werden kann.

1. Erbrechtliche Verfügungen

Unter diesem Gesichtspunkt müssen Testamente, Ehegattentestamente, Erbverträge und erbrechtliche Einzelverfügungen erfasst werden. Oft ergeben sich erbrechtliche Folgen aus anderen Unterlagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbeinsetzung oder anderen Verfügungen stehen (siehe 4. Gesellschaftsverträge).

2. Pflichtteilsrechte

Es kann ein Pflichtteilsverzicht oder ein partieller Pflichtteilsverzicht vorliegen. Möglicherweise soll ein Pflichtteil abgefunden werden. Im Hinblick auf den jeweiligen Pflichtteil ist auch die Abschmelzungszeit von zehn Jahren für Schenkungen zu beachten, die dokumentiert werden sollte. Dies bedeutet, dass Schenkungen im Zeitverlauf verfolgt werden, um feststellen zu können, ob bzw. inwieweit Pflichtteilsrechte hiervon betroffen sind.

3. Eherechtliche Verfügungen

Hier geht es vor allem um die Frage, ob ein abweichender Güterstand vereinbart ist (Gütertrennung). Außerdem könnte die sogenannte Güterstandsschaukel zum Zuge kommen, die besagt, dass Ausgleiche schenkungsteuerfrei sein können, die bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes entstehen können.

4. Gesellschaftsverträge

Gesellschaftsverträge oder auch Satzungen von Kapitalgesellschaften enthalten üblicherweise Regelungen zur erbrechtlichen Nachfolge. Wichtig ist die Prüfung, ob es eine Regelung gibt, die Abfindungen versagt, die an weichende Erben gehen können, die nicht nachfolgeberechtigt sind.

5. Gesellschafterbeschlüsse

Im Einzelfall kann es bindende Beschlüsse geben, die auf Dauer innerhalb einer Gesellschaft wirken. Eventuell sind an dieser Stelle auch Geschäftsführerverträge und Sondervereinbarungen (Geschäftsordnung) zu erfassen. Eventuell gibt es bei Gemeinschaftsunternehmen Grundlagen, die das gesamte Vertragsverhältnis betreffen und daher zusätzlich zu den Gesellschaftsverträgen zu erfassen sind.

6. Anteils- oder Eigentumsübertragungen

Sind Firmenanteile bereits übertragen worden, ist dies ordnungsgemäß zu dokumentieren. Dies gilt auch für die schenkungsteuerlichen Folgen, die im Einzelnen gezogen wurden. Daneben gibt es in der Regel die vorweggenommene Erbfolge in Immobilien, die auch mit einem Nießbrauch belastet sein können.

7. Vorbereitende Verträge

Im Einzelfall können Optionen oder zeitbestimmte Vorgaben des Erblassers vorhanden sein, um die Nachfolge zu gewährleisten. Dies betrifft Unternehmen wie auch sonstiges Vermögen.

8. Vermögen und Daten

Firmenanteile und Immobilienanteile sollten an dieser Stelle genau erfasst werden, sodass über die Eckdaten der aktuelle Stand festgestellt werden kann (Anteilsquote, Sonderregeln, Bewertungsparameter, Ausschüttungen, Erträge, Reparaturstau, Verwaltungsvereinbarungen).

9. Vollmachten

Der Vollmachtsbereich umfasst Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Bankvollmachten und eine Patientenverfügung. Erfahrungsgemäß sind Bankvollmachten zusätzlich erforderlich, auch wenn eine Generalvollmacht erteilt ist. Mit der Vorsorgevollmacht soll unter anderem sichergestellt werden, dass eine mögliche Betreuung im Ernstfall in der Familie bleibt. Der Zugang zu Passwörtern und Zugriffen muss festgehalten werden (digitaler Erbfall).

10. Besonderheiten

In einigen Fällen gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind. Erfahrungsgemäß betrifft dies vor allem den betrieblichen Bereich und das Verhältnis der Erben untereinander (Ehefrau, Kinder). Der Erblasser kann diesbezüglich seine Wünsche und Absichten dokumentieren und damit mögliche Auslegungen steuern.


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