Veröffentlicht am: 12.11.2019

Ausgabenverlagerung im „privaten“ Bereich

Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2020 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • Sonderausgaben (z. B. Spenden),
  • außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) und
  • Handwerkerleistungen.

Praxistipp | Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist die zumutbare Eigenbelastung zu beachten, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2019 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2020 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2019 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

 

Beispiel Handwerkerrechnungen

Der Steuerpflichtige A hat sein selbstgenutztes Eigenheim in 2019 renoviert. Im Juli und August hat er die Handwerkerrechnungen (Anteil der Lohnkosten = 7.000 EUR) per Überweisung beglichen.

In seiner Steuererklärung für 2019 kann A eine Steuerermäßigung geltend machen. Diese beträgt 20 % der Lohnkosten (maximal aber 1.200 EUR).

Fallerweiterung: Für eine weitere Renovierung hat A am 17.12.2019 eine Rechnung (Lohnanteil von 2.000 EUR) erhalten. Begleicht A die Rechnung noch in 2019, erhält er hierfür keine Steuerermäßigung, da der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist. Insofern ist es ratsam, die Rechnung erst in 2020 zu begleichen.


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