Veröffentlicht am: 18.04.2022

Aktuelles zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikot-Sponsoring

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jüngst über die Frage entschieden, ob Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (Trikot-Sponsoring) abzugsfähig sind.

Sachverhalt

Der Betreiber einer Fahrschule (im Folgenden A genannt) hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.

Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Vorsteuerbeträge vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Das Finanzgericht Niedersachsen war hier aber anderer Meinung.

Entscheidung

Ein Vorsteuerabzug ist also nur möglich, wenn durch die Überlassung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Vereine angesprochen wurde. Im Streitfall war das Finanzgericht davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, weil die Vereine durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht haben.

Zwar haben die Jugendmannschaften in der Regel nicht vor Publikum gespielt. Darauf kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts aber nicht an. Denn die Sportler (Alter von 15 bis 20 Jahren) waren gerade die Zielgruppe, die A mit seiner Fahrschule ansprechen wollte.

Die Vereine haben somit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, war für die Frage des Vorsteuerabzugs des A unerheblich.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2022, Az. 11 K 200/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227614; FG Niedersachsen, Newsletter 3/2022 vom 16.2.2022


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