Aktuelle Information zu wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen 2020/21
Corona-Überbrückungshilfen und Außerordentliche Wirtschaftshilfen
– Hilfe für die von den Schließungen im Rahmen der Corona-Pandemie Betroffenen –
Aktuelle Corona-Hilfen auf einen Blick

Ergänzend zur dem Schaubild des BMF möchten wir darauf hinweisen, dass nach aktueller Rechtslage (zuletzt: 26.01.21), bei der Beantragung von Überbrückungshilfe II oder III die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission zu beachten sind: Es muss für den betreffenden Zeitraum ein bilanzieller Verlust vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag, max. 90 % (bei mehr als 249 Arbeitnehmer 70%) und somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt.
Die Bundesregierung und die zuständigen Ministerien Finanzen und Wirtschaft haben sich im Pandemie-Verlauf über umfangreiche wirtschaftliche Hilfen für von den Schließungen Betroffene verständigt.
Überbrückungshilfen
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand (15. Dezember 2020) gliedern sich die Programmteile wie folgt:
- Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird unverändert weitergeführt; Die Anträge waren bis spätestens 30. September 2020 zu stellen. Es ist nicht möglich, nach dem 30.September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen (Überbrückungshilfe I).
- Für den zweiten Programmteil (Überbrückungshilfe II), der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst und hinsichtlich der Förderbedingungen angepasst wurde, ist eine Antragstellung seit Oktober 2020 möglich. Die Antragsfrist wurde auf den 31. Januar 2021 verlängert.
- Der zweite Programmteil wird nun als Überbrückungshilfe III weitergeführt und umfasst die Fördermonate Januar bis Juni 2021. Sie berücksichtigt nun insbesondere die Bereiche der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie Soloselbständige. Im Zuge der Bund-Länder-Runde am 13.12.2020 wurde die Überbrückungshilfe III verbessert, der Kreis der Antragsberechtigten um die von der erweiterten Schließung Betroffenen vergrößert und der Förderhöchstbetrag deutlich erhöht.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Zum Überbrückungsgeld III gehört auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25% des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen.
Aufgrund der notwendigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und die EU können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Details sollen in den nächsten Wochen feststehen.
Wer genau Corona-Überbrückungshilfe bekommt, wieviel unter welchen Voraussetzungen gezahlt wird und wie der Prozess im Einzelnen abläuft, erläutert das BMWi in seinen FAQs, welche wir Ihnen im Anschluss verlinken.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie gerne!
FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” – Erste Phase
FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” – Zweite Phase
Hinweise zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” – Dritte Phase
Außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe/Dezemberhilfe“)
Wer ist antragsberechtigt?
Mit der November- und Dezemberhilfe unterstützt die Bundesregierung diejenigen Branchen, die von den Schließungsanordnungen der Länder auf Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.
Dazu zählen u.a.:
- Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind,
- Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.
- Des Weiteren sind alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, bezugsberechtigt.
Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Mit der „November- und Dezemberhilfe“ unterstützt die Bundesregierung diejenigen Branchen, die von den Schließungsanordnungen der Länder auf Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz unmittelbar oder mittelbar betroffen sind. Sie richten sind jedoch nicht an Unternehmen, die von regionalen oder lokalen Schließungen betroffen sind. Diese Unternehmen können jedoch, sofern sie die Antragskriterien erfüllen, Unterstützung durch die Überbrückungshilfe II beantragen. Darüber hinaus sollen im Rahmen der ab Januar vorgesehenen Überbrückungshilfe III auch diejenigen Unternehmen diese Unterstützung beantragen können, die entweder im November oder Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.
Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium haben sich auf das Verfahren der Abschlagszahlung geeinigt.
Wie sieht das Verfahren zur Abschlagszahlung aus?
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung ist gestartet.
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgten bereits ab Ende November 2020.
Wie erfolgt die Antragstellung und Auszahlung?
Es erfolgt eine elektronische Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform. Auch die Auszahlung wird über diese gesteuert.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte auch hierzu an. Wir unterstützen Sie gerne!
FAQs zur „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe/Dezemberhilfe“
Weitergehende FAQs zur “Novemberhilfe”
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Sonderrundschreiben der Connex zum Konjunkturpaket
Weiterführend haben wir die Ergebnisse in einem Mandanten- Sonderrundschreiben zum Konjunkturpaket zusammengefasst.
Nachtrag vom 08.06.2020: Sonderrundschreiben zu notwendigen Anpassungen i.Z.m. der Senkung der Umsatzsteuer-Sätze per 01.07.2020.
Nachtrag vom 16.06.2020: 1. Aktualisierung des Sonderrundschreibens zur Senkung Umsatzsteuer-Sätze per 01.07.2020
-> Sonderrundschreiben vom 01.07.2020 mit Beispielen zur Senkung der Umsatzsteuer-Sätze per 01.07.2020